Verdienter
Beitrag
Auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag, d. h. zuzüglich
der Beitragsüberträge des Vorjahres und abzüglich
der Überträge des Folgejahres.
Verkehrsopferhilfe
Wer durch ein Kraftfahrzeug geschädigt wird, das entgegen
den gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert
ist oder das wegen Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann,
muß dennoch nicht leer ausgehen. Der Geschädigte
kann sich zur Schadenregulierung an den Verein Verkehrsopferhilfe,
Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, wenden. Die Verkehrsopferhilfe
besteht seit 1963 und zahlt, als wäre der Schuldige mit
der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Sie darf
allerdings nur dann eintreten, wenn der Geschädigte anderweitig
(Privatvermögen des Schädigers, Krankenkasse, Vollkaskoversicherung
usw.) keinen Ersatz erhalten kann. Bei Unfällen mit Fahrerflucht
gelten Besonderheiten: Schäden am Auto werden nicht ersetzt;
bei sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck)
werden die Kosten erstattet, die über rund 500 EURO hinausgehen.
Wurden Personen verletzt oder getötet, zahlt die Verkehrsopferhilfe
auch in diesen Fällen. Etwa 3000 bis 4000 Anträge
- davon 60 Prozent Fälle von pflichtwidrig nicht versicherten
Fahrzeugen - werden jährlich reguliert. Die Entschädigungsleistungen
bringen die deutschen Autoversicherer auf. Seit Ende 1994
übernimmt die Verkehrsopferhilfe auch Aufgaben in Insolvenzfällen.
Wenn über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren
eröffnet werden sollte, müssen alle am deutschen
Markt tätigen Unternehmen, auch die ausländischen
Dienstleister, jährlich bis zu maximal 0,5 Prozent ihres
Beitragsaufkommens aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an
den Fonds abführen, bis alle Schäden abgewickelt
sind. Die Verkehrsopferhilfe wiederum kann im Konkursfall
von den Schädigern auch - zumindesr anteilig - Regreß
fordern.
Verschuldenshaftung
Grundlage des Haftpflichtrechts und der Haftpflichtversicherung.
Sie enthält die Verpflichtung zum Ersatz eines vorsätzlich
oder fahrlässig herbeigeführten Schadens. Grundlage
ist der § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
BGB.
Versicherte Person
Die versicherte Person (Versicherter) ist diejenige natürliche
Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird.
Die vereinbarte Leistung ist fällig, wenn während
der Versicherungsdauer bei der versicherten Person das versicherte
Ereignis (z.B. Tod, Erleben, Berufsunfähigkeit) eintritt.
Versicherung
Leistungsversprechen für den Schadenfall, in der Lebensversicherung
für den Todes- und Erlebensfall. Nach Dieter Farny: "Deckung
eines im einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten
Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv
und in der Zeit. Oder: Transfer einer Wahrscheinlichkeitsverteilung
von Schäden vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer
gegen Zahlung einer (tendenziell) festen Prämie."
Kommt dieser Transfer durch freiwillige Entscheidungen zustande,
spricht man von Individualversicherung (Privat-, Vertragsversicherung).
In der Sozialversicherung hingegen erfolgt der Beitritt im
wesentlichen kraft Gesetzes und hat somit Zwangscharakter.
Versicherungsantrag
siehe Lebensversicherungsabschluß
Versicherungsaufsicht
Die Individualversicherung unterliegt in Deutschland seit
1901 einer umfassenden Staatsaufsicht. Vorrangige Aufgabe
der Aufsicht ist es, die Belange der Versicherten zu wahren.
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)
in Berlin beaufsichtigt private Versicherungsunternehmen (Aktiengesellschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) mit Sitz in Deutschland
und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, die
über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig
sind. Wichtigste Aufgaben: Prüfung der Voraussetzungen
für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende
rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen
Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche
Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle
der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden.
Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen,
die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und
der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen
und Fusionen. Das deutsche Aufsichtssystem hat für die
ständige Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge
zu sorgen; es nimmt dadurch die Gläubigerinteressen der
Versicherungsnehmer wahr.
Versicherungsbedingungen
siehe Allg. Versicherungsbedingungen
Versicherungsbeginn
Der Versicherungsschutz beginnt üblicherweise nach Annahme
des Antrages durch das Unternehmen und Zahlung des ersten
Beitrages, frühestens zu dem im Versicherungsschein festgelegten
Versicherungsbeginn.
Versicherungsberater
Freiberufler, die ihre Auftraggeber in Versicherungsfragen,
vor allem vor Vertragsabschluß, neutral, eigenverantwortlich
und ohne Eigeninteresse beraten müssen. Ihre Tätigkeit
unterliegt dem Rechtsberatungsgesetz und darf nur von Personen
betrieben werden, die von der jeweils zuständigen Justizbehörde
dazu befugt wurden. Versicherungsberatern ist die Vermittlung
von Versicherungsverträgen untersagt. Ein Honorar für
die Beratung dürfen sie nur von ihrem Auftraggeber erhalten.
Versicherungsende
Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten,
bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Im
Erlebensfall endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
Versicherungsfall
Versicherungsfälle sind je nach Vertragstyp Ablauf des
Vertrages, Tod des Versicherten, Heirat oder Berufsunfähigkeit.
Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, verlangt das Versicherungsunternehmen
folgende Dokumente:
1. Versicherungsschein
2. Beleg der letzten Beitragszahlung
3. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
und
4. ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes beziehungswiese
des Hausarztes über den Krankheitsverlauf, der zum Tod
geführt hat. Wenn der Versicherte das Vertragsende erlebt,
genügt die Zusendung des Versicherungsscheines und des
Beleges der letzten Beitragszahlung an das Unternehmen.
Begeht der Versicherte in den ersten drei - teilweise bis
fünf - Jahren nach Vertragsabschluß Selbstmord,
wird im allgemeinen nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist
der Selbstmord allerdings "in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit" verübt worden, wird die volle
Versicherungsleistung erbracht.
Versicherungsleistungen
Ergebnis der Leistungserstellung für die Versicherungsnehmer.
Die Versicherungsleistungen eines Geschäftsjahres werden
gemessen durch die Aufwendungen für Versicherungsfälle
(siehe "Schadenaufwand") sowie in der Lebens- und
der Privaten Krankenversicherung auch durch den Zuwachs der
Leistungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern
(Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für
Beitragsrückerstattung, Überschußguthaben).
Wie bei den Beitragseinnahmen ist auch hier zwischen brutto
und netto zu unterscheiden. Die Differenz besteht in Schadenzahlungen,
die der Rückversicherer erbringt. In der Lebensversicherung
kommen noch die Rückkäufe und Abgangsentschädigungen
hinzu.
Versicherungsnehmer
Person, die mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag
abgeschlossen hat und den Versicherungsbeitrag schuldet. Muß
nicht mit dem Versicherten oder Bezugsberechtigten identisch
sein.
Versicherungsschein
siehe Police
Versicherungstechnische
Rückstellungen
Gesamtheit von Beitragsüberträgen, Schadenrückstellungen
sowie Deckungsrückstellungen und sonstigen versicherungstechnischen
Rückstellungen. In der Lebensversicherung kommt dem Deckungskapital
sowie den Rückstellungen für Überschüsse
an Versicherte besonders große Bedeutung zu.
Versicherungstechnisches
Ergebnis
Geschäftsergebnis, das aus Produktion und Absatz von
Versicherungsschutz erzielt wird (siehe auch "Versicherungstechnische
Rechnung").
Versicherungsteuer
Versicherungsbeiträge zur Schaden- und Unfallversicherung
unterliegen der Versicherungsteuer (mit Ausnahme der grenzüberschreitenden
Warentransportversicherung seit 1. Juli 1995). Der Steuersatz
beträgt seit Jahresbeginn 1995 15 Prozent. Für Hagel-,
Seeschiffskasko- und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
sind die Steuersätze niedriger. Lebens- und Krankenversicherungen
sind vom Gesetzgeber wegen ihrer besonderen sozialen Bedeutung
von der Versicherungsteuer ebenso ausgenommen wie die Beiträge
zur Sozialversicherung. Soweit die Beiträge auch der
Feuerschutzsteuer unterliegen, beträgt der Versicherungsteuersatz
nicht 15, sondern 10 Prozent, da hier die Beiträge kumuliert
mit Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer belastet sind.
Dies führt dazu, daß seit der Anhebung vom 1. Januar
1995 in der Hausratversicherung (Feuerrisikoanteil 20 Prozent)
der Steuersatz 14,0 Prozent und in der Wohngebäudeversicherung
(Feuerrisikoanteil 25 Prozent) der Steuersatz 13,75 Prozent
beträgt. Das Versicherungsteueraufkommen steht ausschließlich
dem Bund zu. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.
Der Versicherer zieht die Versicherungsteuer für Rechnung
des Versicherungsnehmers ein und führt sie an das Finanzamt
ab. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Inland
gelegene Risiken bei einem ausländischen Versicherer
versichert werden.
Versicherungssumme
Finanzielle Obergrenze der Leistung, die der Versicherer zu
erbringen hat; in der Lebensversicherung die garantierte Leistung.
Versicherungsvermittler
Personen, die berechtigt sind, für andere Versicherungsverträge
abzuschließen oder anzubahnen. Man unterscheidet zwischen
Versicherungsvertretern, Angestellten im Außendienst
und Versicherungsmaklern. Selbständige Versicherungsvertreter,
ob haupt- oder nebenberuflich, stehen in Vertragsverhältnissen
zu Versicherungsunternehmen, in denen u.a. Vollmachten und
Provisionen (z. B. für Vermittlung, Betreuung, Inkasso)
geregelt sind. Der Versicherungsmakler wird vom Versicherungsnehmer
regelmäßig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen
beauftragt. Aufgrund des sog. Maklerauftrages nimmt er vor
allem die Interessen der Versicherungsnehmer wahr. Er ist
deren "Sachwalter". Die Vergütung für
den Abschluß von Versicherungsverträgen erhält
er in der Praxis allein vom Versicherungsunternehmen im Rahmen
einer sog. Courtagevereinbarung.
Versicherungsverträge
(Anzahl) Verträge, die in der Verbandsstatistik bei den
Mitgliedsunternehmen bestehen. Beteiligungen werden als eigene
Verträge gezählt (Sachversicherung u. a.).
Verzinsliche Ansammlung
siehe Überschußbeteiligung
Verzinsung
Unter der "laufenden Verzinsung der Kapitalanlagen"
wird in der Lebensversicherung nach der Verbandsformel die
laufende Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen verstanden:
der Saldo der laufenden Erträge und laufenden Aufwendungen
für Kapitalanlagen dividiert durch den durchschnittlichen
Kapitalanlagebestand mal 100. Hingegen stellt die amtliche
Statistik (BAV) auf die "laufende Bruttoverzinsung"
ab; sie versteht darunter: die laufenden Erträge aus
Kapitalanlagen (Zinsen, Erträge aus Grundstücken,
Beteiligungen u.a.) in Prozent des durchschnittlichen Kapitalanlagebestandes.
Vorläufiger Versicherungsschutz
Viele Lebensversicherungsunternehmen bieten für den Todesfall
vorläufigen Versicherungschutz in begrenzter Höhe
an. Voraussetzung für diesen Versicherungschutz ist,
daß der erste Betrag gezahlt oder eine Ermächtigung
zum Beitragseinzug erteilt worden ist. Der vorläufige
Versicherungschutz beginnt vor dem eigentlichen Versicherungschutz
und endet mit dem Beginn des regulären Versicherungschutzes
oder mit der Ablehnung des Versicherungsantrags.
Vorsorgeaufwendungen
siehe Steuern |